Vor Aufnahme einer Tätigkeit am Klinikum Dritter Orden muss gem. § 23a i.V.m. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ausreichender Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachgewiesen werden sowie
und Belastbarkeit Verantwortungsbereitschaft sowie ein hohes Maß an Diskretion und Verschwiegenheit Erfahrungen in der Abrechnung eines Krankenhauses wünschenswert Vor Aufnahme einer Tätigkeit am Klinikum Dritter
einer Tätigkeit am Klinikum Dritter Orden muss gem. § 23a i.V.m. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ausreichender Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachgewiesen werden. Wir freuen
Aufgabengebiets Vor Aufnahme einer Tätigkeit am Klinikum Dritter Orden muss gem. § 23a i.V.m. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ausreichender Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachgewiesen