Ausbildung Gute Kommunikationsfähigkeit Vor Aufnahme einer Tätigkeit am Klinikum Dritter Orden muss gem. § 23a i.V.m. § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein ausreichender Impfschutz oder Immunität
der Patienten gemeinsam mit einer MFA/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Aufnahme in Patientenakte, Fallanlage, Körperlänge und -gewicht, Blutdruck, HbA1c Messung, etc.) Organisatorische Tätigkeiten
/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (Aufnahme in Patientenakte, Fallanlage, Körperlänge und -gewicht, Blutdruck, HbA1c Messung, etc.) Organisatorische Tätigkeiten der Patientenversorgung gemeinsam