*bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl. der anteiligen Jahressonderzahlung Kontakt Michelle Wirth Stellvertretende Wohnverbundleiterin
und Tarifleistungen gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl. der anteiligen Jahressonderzahlung Kontakt Michelle Wirth
. einer überwiegend arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge und Tarifleistungen gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl
gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl. der anteiligen Jahressonderzahlung Kontakt Michelle Wirth
€ brutto/Monat* gemäß Entgeltgruppe 7 Anlage 2 AVR.DD zzgl. einer überwiegend arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge und Tarifleistungen gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit
AVR.DD zzgl. einer überwiegend arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge und Tarifleistungen gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung
*bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl. der anteiligen Jahressonderzahlung Kontakt Melanie Middendorf Zuständig für alle Fragen
. einer überwiegend arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge und Tarifleistungen gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl
* gemäß Entgeltgruppe 7 Anlage 2 AVR.DD zzgl. einer überwiegend arbeitgeberfinanzierten Altersvorsorge und Tarifleistungen gem. AVR.DD *bei zweijähriger einschlägiger Tätigkeit vor Einstellung bezogen
Tätigkeit vor Einstellung bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung von 39 Std./Woche inkl. der anteiligen Jahressonderzahlung Kontakt Melanie Middendorf Zuständig für alle Fragen vor der Bewerbung 0521 801-2576
Abs. 2 des BZRG müssen Arbeitnehmende vor Ausübung einer Tätigkeit in unserer Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist der Dienstgeberin vor Dienstbeginn kostenlos zur Einsicht
des BZRG müssen Arbeitnehmende vor Ausübung einer Tätigkeit in unserer Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist der Dienstgeberin vor Dienstbeginn kostenlos zur Einsicht vorzulegen
sind. einer christlichen Kirche angehören. Gemäß § 30a Abs. 2 des BZRG müssen Arbeitnehmende vor Ausübung einer Tätigkeit in unserer Einrichtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Dieses ist der Dienstgeberin
. handwerkliches Geschick besitzen. EDV-Kenntnisse vorhanden sind. einer christlichen Kirche angehören. Gemäß § 30a Abs. 2 des BZRG müssen Arbeitnehmende vor Ausübung einer Tätigkeit in unserer Einrichtung
der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD) Gemäß § 30a Abs. 2 des BZRG müssen Arbeitnehmer vor Ausübung einer Tätigkeit in unseren Einrichtungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen
der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR.DD) Gemäß § 30a Abs. 2 des BZRG müssen Arbeitnehmer vor Ausübung einer Tätigkeit in unseren Einrichtungen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen